Rn 13

Der Antragsteller sollte stets prüfen, ob er im Verfahren nach § 1060 bei Gericht zusätzlich eine Sicherheitsleistung des Gegners nach § 1063 III beantragt. Dies ist insbesondere dann zweckmäßig, wenn abzusehen ist, dass sich das Verfahren hinzieht, etwa weil mit einer Rechtsbeschwerde durch den Gegner nach § 1065 zu rechnen ist. Wird der Beschluss über die Vollstreckbarkeit nach § 1065 angefochten und hebt der BGH zwar den Beschluss auf, verweist aber die Sache zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück, entfällt nicht das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sicherheitsleistung (BGH WM 13, 1948 Rz 3).

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