Rn 21

Hält das Schiedsgericht sich in einem Zwischenentscheid nach § 1040 III für zuständig und hat das Oberlandesgericht dessen Entscheidung bestätigt, kann die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht erneut im Verfahren nach § 1060 geprüft werden (BGH SchiedsVZ 16, 339 [BGH 21.04.2016 - I ZB 7/15], Rz 10–12). Die Rüge, die Schiedsvereinbarung sei ungültig, kann auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Frist von einem Monat nach Übermittlung des Zwischenentscheids durch das Schiedsgericht (§ 1040 III 2) für eine gerichtliche Überprüfung bereits abgelaufen ist (BGH SchiedsVZ 03, 133, 134). Es ist der Zweck von § 1040, frühzeitig im Schiedsverfahren eine endgültige und damit rechtskräftige Entscheidung darüber herbeizuführen, ob die Schiedsvereinbarung wirksam ist (BGH SchiedsVZ 03, 133, 134).

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