Rn 7

Vollstreckbar ist nur ein endgültiger Schiedsspruch. Liegt dem Schiedsspruch eine Schiedsvereinbarung zugrunde, die es den Parteien in gleicher Weise ermöglicht, innerhalb einer bestimmten Frist nach Erlass des Schiedsspruchs das staatliche Gericht anzurufen, um den Streit erneut durch das Gericht entscheiden zu lassen, so liegt ein endgültiger und damit wirksamer Schiedsspruch nur vor, wenn keine der Parteien innerhalb der vereinbarten Frist das Gericht angerufen hat (BGHZ 171, 245 Rz 18). Die Bindung der Parteien an den Schiedsspruch beruht auf deren vertraglichem Willen. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ermöglicht ihnen, die Bindungswirkung an Bedingungen zu knüpfen. Sie können daher als auflösende Bedingung vereinbaren, dass der Schiedsspruch dann wirkungslos wird, wenn eine der Parteien innerhalb einer bestimmten Frist das staatliche Gericht anruft (BGHZ 171, 245 Rz 18).

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