Rn 16

Der Richter muss im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vAw prüfen, ob ein Aufhebungsgrund aus § 1059 II 2b vorliegt, va ein Verstoß gegen den ordre public (s § 1059 Rn 59 ff). Aber es gibt keine Amtsermittlung. Die Prüfung des OLG auf einen behaupteten Verstoß setzt eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge voraus. Stellt es daraufhin eine entscheidungserhebliche Verletzung des op fest, hebt es den Schiedsspruch auf (BGH 9.12.21– I ZB 21/21, juris Rz 53). Dabei ist auch vAw zu prüfen, ob ein Verstoß gegen den EU-rechtlichen ordre public vorliegt (s § 1059 Rn 63 f). Das ist der Fall, wenn die Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist und der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (BGH NJW-RR 17, 313 [BGH 06.10.2016 - I ZB 13/15] Rz 55). Dann ist die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und der Schiedsspruch aufzuheben, soweit er mit dem op unvereinbar ist. Für eine Verletzung des op ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Oberlandesgericht über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entscheidet (BGH WM 17, 2391 Rz 12).

 

Rn 17

Ist ein Aufhebungsantrag jedoch nach § 1059 rechtskräftig abgewiesen, darf das OLG nicht erneut oder sogar erstmals prüfen, ob ein zu berücksichtigender Aufhebungsgrund aus § 1059 II 2b) vorliegt.

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