Rn 22

Das Verfahren nach § 1059 wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nach § 240 unterbrochen, wenn der Schiedsspruch die Insolvenzmasse betrifft. Die Aufnahme des Verfahrens kann nur nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften erfolgen (BGH SchiedsVZ 17, 266 [BGH 26.04.2017 - I ZB 119/15] Rz 14).

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