Rn 13

Auf nicht zwingende einzelne Aufhebungsgründe aus dem Katalog von § 1059 II 1 kann eine Partei auch vor Erlass des Schiedsspruchs verzichten (str). Ein so beschränkter vorheriger Verzicht berührt keine öffentlichen Interessen, sondern ist nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit wirksam. Zwingend sind § 1059 II 2a) und b).

 

Rn 14

Unwirksam ist dagegen ein vorheriger Verzicht auf den gesamten Aufhebungskatalog von § 1059 II 1. Ein umfassender Verzicht vor Erlass des Schiedsspruchs beseitigt die Möglichkeit für den Richter, eine angemessene Kontrolle durchführen zu können und berührt damit öffentliche Interessen. Ein derartiger Verzicht beseitigt jedoch nicht ohne Weiteres die Wirksamkeit der gesamten Schiedsvereinbarung oder Schiedsklausel. Insoweit gilt § 139 BGB (BGH 16.12.21 – I ZB 31/20, juris Rz 15).

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