Rn 86

Ist der Schiedsspruch rechtskräftig für vollstreckbar erklärt worden, kann ein Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nicht mehr gestellt werden, § 1059 III 4 (BGH NJW-RR 06, 995 Rz 11). Das gilt auch für einen behaupteten op-Verstoß nach § 1059 II 2b). Da der op-Verstoß als vAw zu prüfender Aufhebungsgrund immer im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 zu berücksichtigen ist, steht mit der rechtskräftigen Vollstreckbarerklärung endgültig fest, dass der Schiedsspruch nicht gegen den op verstößt (BGH NJW-RR 06, 995 Rz 11). Die Vollstreckbarerklärung schützt den Gläubiger auch gegen später vorgebrachte angebliche op-Verstöße.

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