Rn 83a

Ein Antrag auf Berichtigung, Auslegung oder Ergänzung des Schiedsspruchs ist innerhalb eines Monats nach Empfang des Schiedsspruchs zu stellen, sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, § 1058 II. Nach der Stellung eines derartigen Antrags verlängert sich die Frist für den Aufhebungsantrag um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung des Schiedsgerichts über den Antrag nach § 1058, § 1059 III S 3. Der Aufhebungsantrag nach § 1059 kann jedoch bereits gestellt werden, bevor das Schiedsgericht über den Antrag nach § 1058 entschieden hat. Der Antragsteller nach § 1059 kann jedoch die Verlängerungsfrist nach § 1059 III S 3 selbst dann ausnutzen, wenn der Antrag nach § 1058 für seinen Aufhebungsantrag ohne Relevanz ist (BGH 26.11.20 – I ZB 11/20, juris, Rz 16f).

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