Rn 83

Die Regelfrist für einen Aufhebungsantrag beträgt drei Monate ab Empfang des Schiedsspruchs durch den Antragsteller, sofern die Parteien die Antragsfrist nicht durch eine Vereinbarung abgeändert haben (§ 1059 III 1). Fristbeginn ist der Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat (§ 1059 III S 2). Da das Schiedsgericht den Parteien den Schiedsspruch lediglich zu ›übermitteln‹ hat (§ 1054 IV), ist keine förmliche Zustellung (§§ 166 ff) erforderlich. Ein formloser Zugang genügt (hM, jedoch offengelassen in BGH NJW 01, 3787, 3788 [BGH 20.09.2001 - III ZB 57/00]). In der Praxis geschieht dies entweder durch Einschreiben gegen Rückschein oder durch Übersendung durch Kurier (etwa an eine Partei im Ausland). Der Schiedsspruch muss der Partei selbst und nicht etwa ihrem Verfahrensbevollmächtigten übermittelt worden sein. Sendet das Schiedsgericht den für den Antragsteller bestimmten Schiedsspruch an den Verfahrensbevollmächtigten, so beginnt der Lauf der 3-Monatsfrist mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch von seinem Verfahrensbevollmächtigten empfangen hat.

Die Drei-Monatsfrist hält auch bei Schiedsverfahren mit Verbrauchern einer Kontrolle am Maßstab des Gemeinschaftsrechts stand (EuGH Slg 09, I-9579 Rz 41 ff zur Anfechtungsfrist von zwei Monaten nach spanischem Recht – Asturcom Telecomunicaciones).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge