Rn 74

Der verfahrensrechtliche op ist nicht verletzt, wenn die Parteien auf eigenes Risiko handeln. Sie sind berechtigt, das Schiedsverfahren selbst zu regeln, § 1042 III. Sie können daher auch in der Schiedsvereinbarung ein eigenes Verfahren für die noch beim Schiedsgericht vorzubringende Rüge vorsehen, das Schiedsgericht habe das rechtliche Gehör verletzt, und hierfür eine Frist von zwei Wochen nach der Zustellung des Schiedsspruchs vereinbaren. Ist diese Frist abgelaufen, ohne dass die Partei eine Gehörsverletzung beim Schiedsgericht geltend gemacht hat, kann der Gehörsverstoß nicht mehr nach § 1059 II Nr. 2b oder im Verfahren nach § 1060 gerügt werden. Der BGH hat dies aus der Zweiwochenfrist für die Anhörungsrüge aus § 321a I 1 hergeleitet (BGH NJW 15, 3234 Rz 27 ff). Auch die Vereinbarung, nach der ein Schiedsspruch durch Einschreiben mit Rückschein zuzustellen ist, ist wirksam und verstößt nicht gegen den Grundsatz einer fairen Verfahrensgestaltung (BGH NJW 15, 3234 [BGH 16.04.2015 - I ZB 3/14] Rz 35 ff). Eine Partei handelt auch auf eigenes Risiko, wenn sie eine wirksame Schiedsvereinbarung für unwirksam hält und sich deswegen nicht am Schiedsverfahren beteiligt. Der gegen sie ergangene Schiedsspruch verletzt dann nicht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (BGH NJW 09, 1747 [BGH 29.01.2009 - III ZB 88/07] Rz 35). Das Gleiche gilt, wenn eine Partei einen nach der Verfahrensordnung geschuldeten Kostenvorschuss – etwa für eine Widerklage – nicht leistet und das Schiedsgericht deswegen das dazugehörige Vorbringen im Schiedsspruch unberücksichtigt lässt (BGH 14.11.19 – I ZB 54/19 juris, Rz 11f).

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