Rn 65

Der BGH wendet nur den nationalen op an, wenn es sich um einen inländischen Schiedsspruch handelt. Das gilt unabhängig davon, ob ausländische Parteien an dem Schiedsverfahren beteiligt waren oder ob ein ausländischer Schiedsrichter den Schiedsspruch erlassen hatte. Er begründet dies mit den Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit (BGH NJW 09, 1749 [BGH 29.01.2009 - III ZB 88/07] Rz 27).

 

Rn 66

Die Auffassung des BGH entspricht insoweit nicht einem internationalen Standard wie er durch Art 176 I schwIPRG definiert worden ist. Nach der schweizerischen und vorzuziehenden Auffassung ist ein Schiedsverfahren international, wenn an ihm mindestens eine Partei beteiligt ist, die ihren allgemeinen Gerichtsstand nicht in der Schweiz hat. Als Folge prüft das schweizerische Bundesgericht im Aufhebungsverfahren nach Art 190 II (e) schwIPRG nur, ob der Schiedsspruch mit dem schweizerischen ordre public international vereinbar ist. Es war das erklärte Ziel der Reform des Schiedsverfahrensrechts von 1997, den Schiedsplatz Deutschland zu stärken und für ausländische Parteien attraktiver zu gestalten (BTDrs 13/5274, 1). Deutschland sollte als Schiedsplatz für Schiedsverfahren zwischen ausländischen Parteien zur Verfügung stehen Hier werden deutsche rechtspolitische Interessen, die durch den nationalen op geschützt werden sollen, schlechterdings nicht berührt. Bereits durch die Verwendung des Begriffs ›ordre public international‹ statt ›ordre public interne‹ fühlt sich eine ausländische Partei vom deutschen Gericht besser verstanden und besser aufgehoben.

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