Rn 4

Das Gesetz sieht nach Abs 2 einen Beschl vor, der in all denjenigen Situationen das Verfahrensende des schiedsrichterlichen Verfahrens feststellt, die nicht einen Abschluss durch Schiedsspruch darstellen. Im Einzelnen gilt, dass eine fehlende oder nach Fristablauf eingereichte Klageschrift gem Nr 1a den Beendigungsbeschluss auslöst (§§ 1046 I, 1048 I), ebenso wenn der Kl seine Klage zurücknimmt, falls nicht ausnahmsweise der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an einer endgültigen Beilegung des Streits erkennt (Nr 1b). Weiterhin können die Parteien die Beendigung des Verfahrens gem Nr 2 vereinbaren. Dies liegt insb nahe, wenn ein schiedsrichterlicher Vergleich nach § 1053 I geschlossen wurde, wenn ein außergerichtlicher Vergleich zustande gekommen ist oder wenn die Parteien übereinstimmend die Hauptsache als erledigt ansehen. Schließlich sieht Nr 3 vor, dass das Verfahren durch Beschl beendet werden kann, wenn es die Parteien trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder wenn ein anderer Grund vorliegt, der das Verfahren unmöglich macht. Im Einzelnen dazu Gerstenmaier SchiedsVZ 10, 281; Haas SchiedsVZ 10, 286.

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