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Der Gesetzgeber stellt mit dieser Norm den Schiedsspruch (der kein Hoheitsakt ist) einem rechtskräftigen gerichtlichen Urt gleich. Diese Gleichstellung dient der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit. Die Parteien können dadurch sicher sein, ähnl wie vor einem staatlichen Gericht eine abschließende Entscheidung zu erhalten, die vollstreckbar ist. Allerdings wirft die vollständige Gleichstellung schwierige Fragen zum Umfang der materiellen Rechtskraft auf. Dies muss die Auslegung des Gesetzes freilich hinnehmen, wenn man mit dem Gesetzgeber eine volle Gleichstellung bejaht. Als Grundlage der Gleichstellung wird ein antezipiertes Legalanerkenntnis geltend gemacht (Spohnheimer, Gestaltungsfreiheit bei antezipiertem Legalanerkenntnis des Schiedsspruchs, 2010).

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