Rn 3

Die gütliche Streitbeilegung ist im schiedsrichterlichen Verfahren ebenso ein zentrales Anliegen des Gerichts wie im staatlichen Verfahren. Gütliche Streitbeilegung hat vielerlei Vorteile. Sie wird deshalb im staatlichen Verfahren dem Richter ganz besonders ans Herz gelegt (§ 278 I). Obgleich das 10. Buch der ZPO eine solche Norm nicht enthält, gilt der Rechtsgedanke des § 278 I unzweifelhaft auch hier. Die Norm bekräftigt daher das Grundanliegen von Schiedsgerichtsbarkeit. Auch hier soll und muss es das besondere Anliegen der Schiedsrichter sein, die Streitentscheidung immer nur als ultima ratio anzusehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Neuregelung der Norm bestehen nicht (aA im Hinblick auf Gegenstände, die nicht der Vergleichsbefugnis der Parteien unterliegen, Musielak/Voit/Voit § 1053 Rz 1).

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