Rn 8

Abs 3 lässt eine Entscheidung nach Billigkeit durch das Schiedsgericht nur dann zu, wenn die Parteien dies ausdrücklich vorgesehen haben. Allerdings muss die Ermächtigung der Parteien zur Entscheidung nach Billigkeit nicht schon in der Schiedsvereinbarung getroffen sein. Sie kann auch zeitlich später bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts noch erteilt werden. Die Vereinbarung der Parteien kann formlos getroffen werden. Allerdings bedarf es einer ausdrücklichen Ermächtigung an das Gericht. Eine Billigkeitsentscheidung durch konkludente oder stillschweigende Ermächtigung ist ausgeschlossen. Diese bewusst einschränkende gesetzgeberische Formulierung ist verständlich, da eine Entscheidung nach Billigkeit eine gravierende Abweichung von einem typischen Richterspruch nach Rechtsregeln darstellt (iE vgl Stauder SchiedsVZ 14, 287). Die Entscheidung der Parteien für eine Billigkeitsrechtsprechung des Schiedsgerichts ist also ihrerseits begründungsbedürftig.

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