Rn 7

Haben die Parteien eine Vereinbarung über das anzuwendende Recht nicht getroffen und lässt sich ein Parteiwille auch nicht mittelbar aus der Wahl einer bestimmten institutionellen Verfahrensordnung oder aus der Rechtswahl im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag entnehmen, so muss nach Abs 2 das Schiedsgericht das Recht desjenigen Staates anwenden, mit dem der Gegenstand des Verfahrens die engsten Verbindungen aufweist. Diese Kollisionsregel tritt an die Stelle des EGBGB. Es handelt sich um eine alle anderen Entscheidungsmaßstäbe ausschließende Kollisionsregel. Das Schiedsgericht darf also nicht ein ihm genehmes neutralen Recht wählen. Es darf auch nicht ein Recht wählen, das im Hinblick auf den Rechtsstreit in Gesetzgebung und Rspr besonders gut entwickelt ist. Für die Entscheidung über die engste Verbindung können die Anknüpfungspunkte aus Art 28 EGBGB herangezogen werden. Danach hat etwa ein Vertrag die engsten Verbindungen zu demjenigen Staat, in dem die Partei, die die charakteristische Leistung zu erbringen hat, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Hauptverwaltung hatte. Ist Gegenstand des Rechtsstreits ein dingliches Recht an einem Grundstück, so wird es nahe liegen, die engste Verbindung zu dem Staat zu sehen, in dem das Grundstück belegen ist.

Soweit nach dieser Einschätzung der engsten Verbindung eine bestimmte Rechtsordnung heranzuziehen ist, ist (ebenso wie im Falle des Abs 1 S 2) sogleich das Sachrecht dieser Rechtsordnung anzuwenden, nicht ihr Kollisionsrecht.

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