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Die Norm statuiert ein eigenes Kollisionsrecht für das Schiedsgericht (Kondring ZIP 17, 706). Sie ist gem § 1025 I nur dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Deutschland liegt. Die Norm überwindet verschiedene Schwierigkeiten, die das Recht vor 1998 noch enthalten hatte. Vor allem aber stellt die Norm klar, dass und unter welchen Bedingungen das Schiedsgericht nach Billigkeit entscheiden kann. Diese Möglichkeit der Lockerung der Abhängigkeit eines Schiedsgerichts vom zwingenden materiellen Recht ist eine der wesentlichen Besonderheiten des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Ähnlich wird im Vorfeld zu streitigen Entscheidungen nicht selten auch im Bereich der Mediation betont, dass eine der großen Vorzüge einer solchen außergerichtlichen Streitbeilegung die Möglichkeit ist, sich vom strikten Recht zu lösen.

Insgesamt ist die Norm also eine zentrale Regelung des Kollisionsrechts und der jeweiligen Rechtsanwendung überhaupt. Die Norm dient damit der Rechtsklarheit und schafft nach dem Willen der Parteien zugleich Flexibilität.

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