Rn 5

Im Verfahren vor dem staatlichen Gericht wird das Gericht durch § 404a verpflichtet, die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Darüber ist im schiedsrichterlichen Verfahren im Einzelnen nichts gesagt. Die Weite der Befugnis des Schiedsgerichts bei der Beweisaufnahme lässt es aber nicht zweifelhaft sein, dass § 404a analog anwendbar ist. Die Besonderheiten des Sachverständigenbeweises können es im Einzelnen sogar zwingend erforderlich machen, von den Befugnissen nach § 404a Gebrauch zu machen. Darüber hinaus gibt Abs 1 S 2 dem Schiedsgericht die Befugnis, die Parteien zu jeder Form von sachdienlichen Auskünften und zur Vorlage aller erheblichen Dokumente und Sachen aufzufordern. Kommt eine Partei dieser Aufforderung nicht nach, so enthält das Gesetz keine Sanktion. Dies bedeutet, dass das Gericht eine verweigerte Mitwirkung der Partei frei zu würdigen hat.

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