Rn 4

Das eigentliche Versäumnisverfahren der §§ 330 ff wird im schiedsgerichtlichen Verfahren in Abs 3 aufgenommen. Hier ist Voraussetzung, dass eine der beiden Parteien (oder beide Parteien) eine mündliche Verhandlung durch Nichterscheinen versäumen. Die Konsequenzen eines solchen Fehlens in der mündlichen Verhandlung sind abw vom staatlichen Verfahren ausschließlich die Fortsetzung des Verfahrens durch das Schiedsgericht unter vollständiger Würdigung aller dem Schiedsgericht vorliegenden Erkenntnisse. Im Einzelnen bedeutet dies, dass das Schiedsgericht prüfen muss, inwieweit es entscheidungserhebliches Tatsachenvorbringen bereits vorliegen hat und inwieweit dieses streitig ist. Soweit erforderlich, muss also bei Säumnissen das Schiedsgericht weitere mündliche oder schriftliche Verfahrensabschnitte anberaumen und insb erforderliche Beweiserhebungen durchführen. Das Gesetz sieht weder Sanktionen durch Entscheidung noch Zugeständnisse durch Säumnis vor. Erlaubt ist dem Schiedsgericht aber die freie Würdigung einer Säumnis. So kann die Säumnis des Klägers vom Schiedsgericht ebenso als bedeutungslos angesehen werden wie als eine konkludente Klagerücknahme oder ein Klageverzicht. Die Säumnis des Beklagten kann das Gericht ebenfalls als bedeutungslos ansehen oder auch als einen Hinweis darauf, dass der Beklagte sich nicht durchgreifend verteidigen will. Entscheidend für diese Bewertungen dürften die dem Schiedsgericht vorliegenden schriftlichen Stellungnahmen sowie das vorprozessuale Verhalten der Parteien sein.

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