Rn 3

Analog zur Säumnis in Abs 1 regelt Abs 2 den Fall, dass der Beklagte entgegen § 1046 I es versäumt, zur Klage Stellung zu nehmen. Auch hier knüpft die Säumnis also nicht an die Versäumnis eines Termins an, sondern an die Versäumung einer Mitwirkungspflicht und einer vom Schiedsgericht gesetzten Frist. In bewusster und erkennbarer Abweichung von § 331 betont hier Abs 2, dass eine solche Säumnis nicht als Zugeständnis von Behauptungen des Klägers zu behandeln ist. Vielmehr fordert die Norm das Schiedsgericht auf, das Verfahren fortzusetzen und dabei alle ihm vorliegenden relevanten Äußerungen zu prüfen. Das Schiedsgericht muss also in einem solchen Fall die Behauptungen des Klägers sorgfältig prüfen und zugleich die Tatsache frei würdigen, dass der Beklagte sich hierzu nicht geäußert hat.

Reicht der Beklagte seine Stellungnahme nach Fristablauf ein, nimmt er dann aber inhaltlich ausreichend Stellung, so hat das Schiedsgericht diese Stellungnahme zu würdigen und in seine Entscheidung vollständig mit einzubeziehen. Denn weder § 1046 noch § 1048 II enthalten für den Beklagten irgendeine Sanktion.

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