Rn 1

Das in erster Linie auf Sanktion ausgerichtete Säumnisverfahren im staatlichen Prozess (§§ 330–347) passt auf ein schiedsgerichtliches Verfahren nicht. Deshalb regelt die Norm abw von den §§ 330 ff alle Fälle einer möglichen Säumnis isoliert. Auch hierbei hat freilich eine Parteivereinbarung Vorrang (Abs 4 S 2). Insgesamt zeigt die Regelung, dass dem Schiedsgericht möglichst weitgehender Spielraum gegeben wird, zu einem inhaltlichen Schiedsspruch zu gelangen. Die Norm dient damit letztlich der Effektivität des schiedsrichterlichen Verfahrens (grundlegend Quinke SchiedsVZ 13, 129).

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