Rn 1

Die Norm strukturiert das Verfahren unter Heranziehung mündlicher und schriftlicher Elemente. Insb betont die Norm die Verpflichtung des Schiedsgerichts, die Parteien von allen wichtigen Vorgängen in Kenntnis zu setzen. Damit wird der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (§ 1042 I 2) für den normalen Verfahrensgang unterstrichen und konkretisiert.

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