Rn 6

Abs 3 stellt die Widerklage iRd Norm der Klage gleich und erklärt die Regelungen der Abs 1 und 2 für entsprechend anwendbar. Daraus ist zu entnehmen, dass im schiedsgerichtlichen Verfahren eine Widerklage wie im staatlichen Verfahren generell zulässig ist und nach den Bedingungen der Klage zu behandeln ist. Dabei muss nach allgemeinen Voraussetzungen das Schiedsgericht auch für die konkret erhobene Widerklage zuständig sein und die objektive Schiedsfähigkeit des widerklagend geltend gemachten Anspruchs gegeben sein. Schließlich muss sich die Schiedsvereinbarung auch auf den Gegenstand der Widerklage beziehen.

Auch für Zulässigkeit und Umfang von Widerklagen können die Parteien Abweichendes vereinbaren. Wie im staatlichen Verfahren ist eine Widerklage nicht als Angriffs- oder Verteidigungsmittel anzusehen und kann daher nicht nach Abs 2 wegen Verspätung zurückgewiesen werden. Die Widerklage ist ebenso wie die Klage der Angriff selbst. Das Schiedsgericht kann über Klage und Widerklage durch einen einheitlichen Schiedsspruch entscheiden. Analog § 301 ist es aber auch zulässig, dass das Schiedsgericht über Klage und Widerklage durch Teilschiedssprüche entscheidet.

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