Rn 4

Schriftliche Beweismittel fallen nicht unter die Regelung nach Abs 1 und sind damit nicht der Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens unterworfen. Sie sind also in ihrer Originalsprache vorzulegen und zu verwerten. Daraus ergibt sich nach Abs 2, dass das Schiedsgericht in diesem Fall eine Übersetzung in die Verfahrenssprache anordnen kann.

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