Rn 2

Ein schiedsgerichtliches Verfahren muss sich anders als das staatliche Verfahren zwangsläufig in mehreren Teilakten entwickeln. Zunächst ist es erforderlich, dass der künftige Schiedskläger dem Schiedsbeklagten einen Antrag vorlegt, eine bestimmte Streitigkeit durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen (§ 1044 S 1). Diesem ersten Stritt folgt die Konstituierung des Schiedsgerichts nach den §§ 1034 ff. Nunmehr reicht der Schiedskläger seine Klage dem Schiedsgericht ein (§ 1046 I). Diese Klage ist dem Schiedsbeklagten zuzustellen, ohne dass im Einzelnen förmliche Zustellungsregeln existieren würden. Insoweit gilt § 1042 III, IV iVm den vereinbarten Zustellungsregeln. Das Gesetz hat den Verfahrensbeginn in erster Linie der Vereinbarung der Parteien unterstellt. Mangels anderer Vereinbarung ist sodann festgelegt, dass bereits der vom Schiedsbeklagten empfangene Antrag auf Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens als Beginn anzusehen ist. Dieser sehr frühe Zeitpunkt für den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die weiteren Schritte und insb die Konstituierung des Schiedsgerichts im Einzelfalle längere Zeit in Anspruch nehmen können.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge