Rn 8

Gemäß Abs 4 S 2 ist dem Schiedsgericht iRd Beweiserhebung eine gewisse Entscheidungsfreiheit eingeräumt. Das Schiedsgericht ist also frei, eine Beweisaufnahme anzuordnen und durchzuführen und dabei einen konkreten Beweisbeschluss zu formulieren. Das Schiedsgericht ist auch nicht an die Regelungen über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 355) gebunden. Ebenso wenig ist das Schiedsgericht auf die Beweismittel der ZPO beschränkt. Es kann nach den Grundprinzipien des Freibeweises jeden beweisrechtlich relevanten Vorgang beachten und würdigen. Es kann eine eigene Internet-Recherche vornehmen (Frankf v 25.3.21 – 26 Sch 18/20, EWiR 21, 510). Dabei kann das Schiedsgericht auch eigene Kenntnisse und private Sachkunde verwerten. Das im staatlichen Gerichtsverfahren geltende Verbot der Verwertung des privaten Wissens des Richters gilt für das Schiedsgericht nicht. Soweit die Parteien ein Geständnis machen, kann dies das Gericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung bewerten. Die Bindungswirkung der §§ 288, 290 gilt nicht. Auch bei Art und Umfang der Beweisaufnahme ist das Schiedsgericht frei. Es kann den Ort der Beweisaufnahme und das Verfahren im Einzelnen bestimmen (iE dazu Eberl Beweis im Schiedsverfahren 14; Kreindler FS Wegen 15, 685; Laumen MDR 15, 1276; einschr Schütze SchiedsVZ 18, 101).

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