Rn 5

Abs 1 S 1 enthält den auch verfassungsrechtlich zwingenden Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien. Damit ist auch im schiedsgerichtlichen Verfahren der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz der Waffengleichheit und der prozessualen Chancengleichheit der Parteien zwingend zu beachten (BGH MDR 20, 1396 [BGH 23.07.2020 - I ZB 88/19]). Im Einzelnen müssen deshalb den Parteien gleiche Fristen und gleiche Verfahrensregeln gewährt werden. Auch für einen gleichmäßigen Informationsstand der Parteien muss das Schiedsgericht Sorge tragen.

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