Rn 7

Hat das Schiedsgericht eine Maßnahme angeordnet, so ist jede Partei befugt, die Zulassung der Vollziehung dieser Maßnahme beim staatlichen Gericht zu beantragen. Eine Vollziehung ist nicht erforderlich, wenn der durch die Anordnung Belastete dieser freiwillig nachkommt. Im Rahmen der Vollziehung durch das staatliche Gericht hat dieses große Freiheiten. Das staatliche Gericht kann zunächst prüfen, ob bereits eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes beim staatlichen Gericht beantragt worden ist. In diesem Falle käme eine Vollziehung nicht mehr in Betracht. Soweit eine beantragte Anordnung vom staatlichen Gericht abgelehnt wurde oder in anderer Weise erlassen wurde, kann das staatliche Gericht nunmehr prüfen, ob die Anordnung im Hinblick auf die bisherigen Maßnahmen abw zu fassen ist und inwieweit eine Vollziehung der Maßnahme notwendig ist (Abs 2 S 2). Die gesetzliche Regelung zeigt, dass letztlich auch hier dem staatlichen Gericht die Kompetenz zukommt, über Erforderlichkeit, Umfang und Inhalt der zu vollziehenden Maßnahmen zu entscheiden.

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