Rn 44

Im Falle einer zulässigen Erinnerung können mit ihr weitere Kosten zur Nachfestsetzung geltend gemacht werden (KG NJW-RR 91, 768 [KG Berlin 13.11.1990 - 1 W 6522/89]). Auch iRd unselbstständigen Anschlussbeschwerde können Kostenpositionen nachgeschoben werden (Bambg JurBüro 81, 1579). Davon zu unterscheiden ist die Erweiterung auf angemeldete und beschiedene, aber zunächst nicht angegriffene Positionen (vgl Rn 40). Nicht möglich ist es allerdings, eine Erinnerung allein auf bisher unangemeldete Kosten zu stützen. Insoweit fehlt eine Beschwer (BGH MDR 11, 199). Diesbezüglich ist das Verfahren der Nachliquidation eröffnet (vgl § 103 Rn 27).

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