Rn 42

Die Erinnerung kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, § 11 II 7 RPflG, § 569 II, III. Es besteht kein Anwaltszwang, § 13 RPflG. Lediglich bei der – seltenen – Anberaumung einer mündlichen Verhandlung besteht Anwaltszwang, wenn das Ausgangsverfahren als Anwaltsprozess geführt wurde. Im eigenen Namen kann der Rechtsanwalt keine Erinnerung einlegen (Kobl JurBüro 95, 92). Etwas anderes gilt im Verfahren nach § 126. Der angegriffene Beschl ist genau zu bezeichnen. Eine fehlerhafte Bezeichnung des Rechtsbehelfs schadet nicht. Nicht ausreichend ist, wenn telefonisch mitgeteilt wird, ein vor Erlass der Entscheidung eingereichter Schriftsatz sei als Erinnerung zu werten (Celle Rpfleger 94, 290). Möglich ist die schriftliche Bezugnahme auf einen während der Erinnerungsfrist eingereichten Schriftsatz, der keine Rechtsmittelerklärung enthält. Die Bezugnahme muss klarstellen, dass die Einlegung einer Erinnerung gewollt war und innerhalb der Zweiwochenfrist erfolgen (Frankf Rpfleger 83, 117). Wurde die Erinnerung wegen offensichtlicher Unrichtigkeit des Kfb eingelegt, kann diese in einen Berichtigungsantrag nach § 319 umgedeutet werden (Hamm OLGR 02, 280).

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