Rn 52

Gemäß § 567 II muss diese über 200 EUR liegen. Maßgebend ist daher, in welchem Umfang die Entscheidung angegriffen wird. Sowohl Zinsen als auch die Umsatzsteuer (Kobl MDR 92, 196) sind bei der Berechnung zu berücksichtigen (Zö/Herget § 104 Rz 21.24). Maßgebend ist der Beschwerdewert bei Einlegung. Eine nachträgliche Absenkung macht die zulässig erhobene Beschwerde nicht unzulässig (KG JurBüro 91, 1522). Legen beide Parteien Beschwerde ein, genügt es, wenn eine Partei den Beschwerdewert erreicht; die sofortige Beschwerde der anderen Partei wird Anschlussbeschwerde, § 567 III. Diese kann auch noch nach Ablauf der Frist erhoben und mit dieser können auch bisher nicht geltend gemachte Posten nachgeschoben werden (Bambg JurBüro 81, 1679). Bei Beträgen bis 200 EUR kann die Partei wahlweise auch befristete Erinnerung einlegen, da die Anschlussbeschwerde diese nicht ausschließt (Zö/Herget § 104 Rz 17; aA Stuttg MDR 20, 1209 [OLG Stuttgart 27.05.2020 - 8 WF 80/20]: nur Anschlussbeschwerde). Im Gegensatz zur Erinnerung (Rn 50) ist eine Erweiterung der sofortigen Beschwerde generell auch noch nach Fristablauf möglich. Angemeldete, aber zunächst nicht angegriffene Positionen können daher nachträglich einbezogen werden (vgl Stuttg Justiz 78, 234; MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 95). Es muss aber vor Anspruchserweiterung eine Beschwer gegeben sein. Daher ist eine allein zum Zwecke der Anspruchserweiterung eingelegte sofortige Beschwerde unzulässig (BGH MDR 11, 199).

 

Rn 53

Kann die nachträgliche Festsetzung nach § 106 II erfolgen, fehlt einem Beschwerdeverfahren das Rechtsschutzbedürfnis (Hambg MDR 05, 1138).

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