Rn 48

Ist die Erinnerung unzulässig, wird sie verworfen, § 11 II 7 RPflG iVm § 572 II. Die Kosten werden entspr § 97 I dem Erinnerungsführer auferlegt. Bei zulässiger und begründeter Erinnerung entscheidet der Richter in der Sache. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar. In Ausnahmefällen kann er die Sache an den Rechtspfleger zurückverweisen § 11 II 7 RPflG iVm § 573 III und diesen bindend anweisen, die Kosten in bestimmter Weise festzusetzen (Karlsr Rpfleger 93, 484 [BayObLG 24.06.1993 - 3 Z BR 118/93]).

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