Rn 57

Die Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde, § 574 I Nr 2 (BGH NJW-RR 04, 356); andernfalls ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts unanfechtbar. Ein Mindestbeschwerdewert ist für die (zugelassene) Rechtsbeschwerde nicht erforderlich (BGH NJW-RR 05, 939). Es gibt keine Nichtzulassungsbeschwerde, was auch vor dem Hintergrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden allg Rechtsschutzgarantie verfassungsrechtlich unbedenklich ist, da hierdurch kein Instanzenzug gewährt wird. Grds muss die Rechtsbeschwerde bereits in dem Beschl, in dem über die sofortige Beschwerde entschieden wurde, ausdrücklich zugelassen sein, sei es im Tenor oder in den Gründen. Eine nachträgliche Zulassung ist grds unwirksam. Dies gilt auch bei einer erst nachträglichen Zulassung aufgrund einer Anhörungsrüge (§ 321a); in diesem Fall ist die Zulassung ausnw dann wirksam, wenn das Gericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde gerade bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (BGH NJW-RR 20, 1190 [BGH 13.05.2020 - VII ZB 41/19] Rz 13; NJW-RR 20, 1389 [BGH 14.10.2020 - IV ZB 4/20] Rz 12). Eine Gegenvorstellung ist nur dann zulässig, wenn das Gericht zu einer Änderung seiner Entscheidung befugt ist und diese auch vAw vornehmen durfte. Demnach ist sie unzulässig, sofern das Gericht nach den Bestimmungen der jeweiligen Prozessordnung nicht befugt ist, seine getroffene Entscheidung zu ändern, was etwa für die Fälle gilt, in denen das Gericht gem § 318 an die von ihm getroffenen Entscheidungen gebunden ist. Dies ist etwa bei Beschlüssen der Fall, die auf eine sofortige Beschwerde ergangen sind und der Rechtsbeschwerde unterliegen. Unanfechtbare Entscheidungen können nicht über den Umweg der Gegenvorstellung anfechtbar gemacht werden (BGH WM 18, 2144 Rz 13; BGH WM 18, 1900 Rz 9; NJW 21, 553 Rz 26; auch BFHE 225, 310 = NJW 09, 3053 mit Anm Sangmeister). Die Erhebung einer Gegenvorstellung ist nicht geeignet, die Frist zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde offen zu halten (BVerfG NJW 09, 829, 831 [BVerfG 25.11.2008 - 1 BvR 848/07]).

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