Rn 5

Erfasst werden Post-, Fernsprech- Telefax- und Telegrafengebühren. Statt qualifizierter Glaubhaftmachung iSv § 294 I genügt diesbzgl die Versicherung des Rechtsanwalts, dass sie entstanden sind, Abs 2 S 2 (MüKoZPO/Schulz § 104 Rz 15). Nicht ausreichend ist eine Erklärung durch die Partei. Die schlichte Unterzeichnung der Kostenberechnung durch den Rechtsanwalt enthält keine solche Versicherung (Zö/Herget § 104 Rz 21.67). Erforderlich ist eine solche Versicherung jedoch nur, wenn nicht die Pauschale des VV 7002 RVG geltend gemacht wird. Werden Auslagen bis zu dieser Pauschale geltend gemacht, ist weder eine Versicherung hinsichtlich der Entstehung noch ein Nachweis der Notwendigkeit erforderlich (Musielak/Voit/Flockenhaus § 104 Rz 19). Die Erklärung nach § 104 II 2 bezieht sich nur auf das Entstehen der Auslagen, nicht auf deren Notwendigkeit und Höhe. Insoweit trifft die Partei die volle Darlegungslast und ggf. die Pflicht zur Glaubhaftmachung. Wird die Notwendigkeit bestritten und mehr als die Pauschale begehrt, ist Einzelnachweis erforderlich. Um den Aufwand für das Gericht klein zu halten, wird jedoch eine Versicherung nach § 104 II 2 als ausreichend angesehen, wenn die angemeldeten Kosten zwar den Pauschbetrag übersteigen, jedoch im Verhältnis zum Prozessstoff angemessen erscheinen (VGH BaWü JurBüro 90, 1001; München MDR 82, 760). Andernfalls hat der Antragsteller die einzelnen abgerechneten Entgelte aufzuschlüsseln und ihre Notwendigkeit substanziiert darzulegen (Hambg JurBüro 81, 454; Frankf JurBüro 82, 555). Ist eine solche Glaubhaftmachung nicht möglich oder – etwa aufgrund des Umfangs oder der Dauer des Verfahrens – zumutbar, können die notwendigen Auslagen nach § 287 II geschätzt werden (München Rpfleger 93, 39 [OLG München 20.05.1992 - 11 W 1104/92]; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe VV 7001, VV 7002 Rz 53).

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