Rn 15

Es gilt ein Regel-Ausnahme-Prinzip: Ebenso wenig wie der Rechtspfleger die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung überprüfen kann, ist er grds nicht berechtigt zu prüfen, ob der Kostenerstattungsanspruch aufgrund materieller Einwendungen erloschen oder gehemmt ist (BGH, NJW 14, 2287, 2288). Das Verfahren der §§ 103 ff. dient lediglich der betragsmäßigen Bestimmung des dem Grunde nach ausgeurteilten Anspruchs und ist daher zur Klärung materiell-rechtlicher Einwendungen nicht geeignet (Kobl JurBüro 11, 646). Insoweit bleibt dem Kostenschuldner bei einer späteren Vollstreckung aus dem Kfb nur der Weg über § 767 I oder § 775 Nr 4, 5 (BGH NJW 06, 1962 [BGH 23.03.2006 - V ZB 189/05]). Aus Gründen der Prozessökonomie ist hiervon eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um Einwendungen handelt, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne Weiteres klären lassen. Dies kann etwa der Fall sein, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen der Einwendungen oder Einreden unstr oder offensichtlich sind oder ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (BGH NJW 14, 2287, 2288; BayVGH Rpfleger 04, 65 mwN). Dies erfordert einen insoweit unstreitigen Sachverhalt und keine Zweifel hinsichtlich der rechtlichen Auswirkungen der dem Einwand zugrunde liegenden Tatsachen. Eine materiell-rechtliche Prüfung ist dem Rechtspfleger im Kostenfestsetzungsverfahren verwehrt (BGH aaO; München NJW-RR 99, 655; KG JurBüro 09, 35, für den Fall einer Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003 RVG). Dabei gilt die Geständnisfiktion des § 138 III, da auch in solchen Fällen keine nähere materielle Prüfung erforderlich ist (vgl BGH NJW 08, 2993, für den Fall der Entstehung eines Gebührentatbestandes; Hambg MDR 03, 294; Zö/Herget § 104 Rz 21.56; aA München Rpfleger 87, 336).

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