Rn 5

Das Gesetz möchte durch einen nach den §§ 1037, 1038 erfolgten Rücktritt des Schiedsrichters oder eine Parteivereinbarung über die Beendigung des Schiedsrichteramtes nicht zugleich konkludent das Vorliegen der jeweiligen Rücktrittsgründe präjudizieren. Da ein solches Verständnis einer konkludenten Anerkennung des jeweiligen Rücktrittsgrundes nahe liegt, hat Abs 2 festgelegt, dass der Rücktritt oder die Zustimmung einer Partei zur Beendigung eine solche Anerkennung nicht bedeutet. Damit wird erreicht, dass der Streit um Rücktrittsgründe und die Fragen eventueller Pflichtverletzungen nicht iRd Beendigung des Schiedsverfahrens geklärt werden müssen. Vielmehr werden solche Fragen in einem späteren Honorarprozess oder iRe Schadensersatzprozesses abzuklären sein.

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