Rn 4

Den Rücktritt kann der Schiedsrichter formlos erklären. Ebenfalls formlos möglich ist eine Vereinbarung der Parteien über die Beendigung. Insb gilt in diesen Fällen nicht § 1031. Soweit eine solche privatautonome Beendigung nicht vorliegt (Abs 1 S 2), kann jede Partei einen Antrag an das staatliche Gericht stellen. Die Zuständigkeit des angerufenen OLG richtet sich nach § 1062 I Nr 1. Die Entscheidung über den Antrag ergeht durch Beschl (§ 1063). Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 1065 I 2). Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach I 2 erfordert nicht, dass dem Schiedsrichter Gelegenheit gegeben war, von seinem Amt zurückzutreten (KG MDR 13, 933).

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