Rn 1

Die Norm ergänzt § 1037 und regelt weitere Gründe für eine Beendigung des Schiedsrichteramtes außerhalb der Ablehnung des Schiedsrichters. Unausgesprochen liegt auch dieser Norm zu Grunde, dass es eine Beendigung des Schiedsrichteramtes kraft Gesetzes nicht gibt. Vielmehr bedarf es in allen Fällen einer Initiative der Beteiligten. Im konkreten Falle wie im Fall des § 1037 muss die Beendigung des Schiedsrichteramtes letztlich durch einen Rücktritt, durch eine Vereinbarung der Parteien oder durch eine Entscheidung des staatlichen Gerichts ins Werk gesetzt werden. Die Norm ist also wiederum Teil der im schiedsgerichtlichen Verfahren zentralen Privatautonomie und sie dient zugleich der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Letztlich kann die Erweiterung der Rücktrittsgründe für den Schiedsrichter auch dessen Schutz dienen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge