Rn 2

Wie alle Vereinbarungen der Parteien über das Verfahren bedarf auch eine Vereinbarung über das Ablehnungsverfahren nach Abs 1 keiner besonderen Form. Insb gilt nicht § 1031. Im Einzelnen können die Parteien freilich für das Verfahren selbst bestimmte Formen und va Fristen und Präklusionsmöglichkeiten festlegen. Weiterhin kann von den Parteien vereinbart werden, wer über einen Ablehnungsantrag entscheidet. Dies könnte im Einzelfall auch ein Dritter sein. Ausgeschlossen ist eine Vereinbarung über die Regelung in Abs 3. Die Parteien können also für diesen Fall den Weg zum staatlichen Gericht nicht gänzlich ausschließen (Musielak/Voit/Voit § 1037 Rz 2).

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