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Der im Gesetz nicht genannte Oberbegriff zur Festlegung von Schiedsrichtern ist die Ernennung. Diese kann in Form der Bestimmung in der Schiedsvereinbarung erfolgen oder in der Form der (späteren) Benennung durch die Parteien zu Beginn des Schiedsverfahrens. Möglich ist schließlich auch die Benennung der Schiedsrichter durch dritte Personen. In der Praxis kommen hier insb institutionelle Schiedseinrichtungen in Betracht. Im Falle von Mehrparteien-Schiedsgerichten können sich Schwierigkeiten bei der Schiedsrichterbenennung durch jede Seite ergeben. Hier werden die von beiden Parteiseiten zu benennenden Schiedsrichter nach den Regeln des § 1034 II vom staatlichen Gericht bestellt (KG NJW 08, 2719 [KG Berlin 21.04.2008 - 20 SCHH 4/07]).

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