I. Gericht.

 

Rn 13

Im gerichtlichen Verfahren wird eine 0,5 Gebühr nach Nr 1623 KV erhoben.

II. Anwalt.

 

Rn 14

Das Verfahren zählt nach § 16 Nr 9 RVG zum Rechtszug. Als Einzeltätigkeit erhält der Anwalt erhält eine Verfahrensgebühr nach Nr 3327 VV RVG und unter den Voraussetzungen der Vorbem 3 III VV RVG eine Terminsgebühr nach Nr 3332 VV RVG.

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