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Das Wesen eines Schiedsverfahrens als echtes privates Streitverfahren ohne Rechtsmittelmöglichkeiten bringt es zwangsläufig mit sich, dass die Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter ein absolut zentraler Aspekt des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist. Andererseits stellt das Gesetz nur wenige zwingende Anforderungen an das Amt eines Schiedsrichters auf (§ 1036 I). Überwiegend wird verlangt, dass ein Schiedsrichter eine natürliche Person ist. Unzweifelhaft muss er unbeschränkt geschäftsfähig sein. Dagegen muss der Schiedsrichter nicht Volljurist sein. Zum Schiedsrichter können auch Personen gewählt werden, die über keinerlei juristische Kenntnisse verfügen. Schließlich muss ein Schiedsrichter unparteilich und unabhängig iSv § 1036 sein. Dass niemand in eigener Sache richten darf, ist auch unverzichtbarer Bestandteil jedes Schiedsverfahrens (BGHZ 193, 38). Damit sind auch Mitglieder des Vertretungsorgans einer Partei als Schiedsrichter ausgeschlossen (BGH NJW 18, 869 [BGH 11.10.2017 - I ZB 12/17]). Weitere Voraussetzungen können die Parteien vereinbaren. Aus § 1034 II ergibt sich, dass eine Parteivereinbarung bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht zu einer Benachteiligung für eine Partei führen darf. Zu den Einzelheiten der Rechtsstellung und der Rechtsgrundlagen des Schiedsrichters Prütting AnwBl 12, 28 [OLG München 12.09.2011 - 29 W 1634/11]; zur Abgrenzung von Schiedsrichter und Mediator Prütting AnwBl 12, 30. Wird ein Rechtsanwalt zum Schiedsrichter bestellt, so unterliegt er nicht seinem anwaltlichen Berufsrecht (Prütting AnwBl 12, 31 [OLG Schleswig 23.06.2011 - 16 U 134/10]). Vielmehr ist die Schiedsrichtertätigkeit ein Zweitberuf, wie auch § 2 Abs 3 Nr 2 RDG und § 18 BORA (e contrario) zeigen. Wird ein Berufsrichter zum Schiedsrichter bestellt, so hindert ihn eine fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung nicht an wirksamer Schiedsrichtertätigkeit (BGH NJW-RR 16, 892 [BGH 10.03.2016 - I ZB 99/14]).

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