Rn 1

§§ 10341039 regeln die Fragen der Bildung des Schiedsgerichts. Dabei ist die in der Norm geregelte Zusammensetzung des Schiedsgerichts der zentrale Ausgangspunkt. Während im staatlichen Gerichtsverfahren der allgemein und abstrakt vorher bestimmte gesetzliche Richter den Rechtsstreit entscheidet, ist es gerade das Kennzeichen der Schiedsgerichtsbarkeit, dass ad hoc und im Hinblick auf den speziellen Streit ein Schiedsgericht besetzt werden kann. Daher bedarf es sichernder gesetzlicher Maßnahmen, dass die Neutralität des Schiedsgerichts und die Gleichbehandlung der Parteien gewahrt werden. Parteivereinbarungen müssen deshalb dort ihre Grenzen finden, wo einer Partei ein Übergewicht bei der Besetzung des Schiedsgerichts zukommt. Haben die Parteien ein Schiedsgutachten vereinbart (vgl § 1025 Rn 24), so finden die §§ 1034 ff auf die Auswahl des sachverständigen Schiedsgutachters keine (auch keine analoge) Anwendung (München NJW 16, 1964 [OLG München 23.12.2015 - 34 SchH 10/15]).

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