Rn 1

Die gesetzliche Formvorschrift des § 1031 dient wie alle Formerfordernisse insb der Rechtssicherheit. Im Einzelnen ist insb im Falle der Beteiligung eines Verbrauchers eine besonders deutliche Warnfunktion vorgesehen (Abs 5). Darüber hinaus bietet die gesamte Norm auch eine gewisse Beweisfunktion. Soweit iRv Abs 5 bei Verbraucherbeteiligung eine notarielle Beurkundung vorgenommen wird, kann durch die Form schließlich auch eine Aufklärungsfunktion erreicht werden.

In ihrer heutigen Form enthält die Formvorschrift zwei große Bereiche. Der Gesetzgeber trennt in erster Linie danach, ob eine Schiedsvereinbarung unter Verbraucherbeteiligung vorliegt oder nicht. Im Falle der Verbraucherbeteiligung wird durch strikte Formvorschriften insb der Schutz des Verbrauchers iRd genannten Warnfunktion angestrebt. Im Geschäftsverkehr ohne Verbraucherbeteiligung wird dagegen die normale Schriftform auf vielfältige Weise aufgelockert (Abs 1–3). Diese vielfältigen Erleichterungen einer Schriftform führen letztlich dazu, dass nur noch die Beweisfunktion angestrebt wird. Ausgeschlossen ist durch diese Formerfordernisse allein eine rein mündliche Vereinbarung. Ausgeschlossen ist heute auch eine Schiedsvereinbarung durch Handelsbrauch (BGH ZIP 17, 1570).

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