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Die Norm legt die objektive Schiedsfähigkeit fest, also den Umfang der Streitigkeiten, bei denen schiedsgerichtliche Verfahren zulässig sind. Damit dient die Norm in erster Linie der Rechtsklarheit. Darüber hinaus führen die Trennung von vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Ansprüchen und die generelle Zulassung vermögensrechtlicher Ansprüche als Gegenstand einer Schiedsvereinbarung zu einer Vereinfachung und Ausweitung der Schiedsgerichtsbarkeit. Letzteres ist insb im Hinblick auf internationale Schiedsverfahren erfolgt.

Die Ausweitung der Schiedsfähigkeit nach heutigem Recht hat zu Spekulationen Anlass gegeben, ob hier möglicherweise ein Eingriff in Art 92 GG vorliegt (Musielak/Voit/Voit § 1030 Rz 1 mwN). Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vermögensrechtliche Streitigkeiten, die nach früherem Recht nicht schiedsfähig waren, in der Praxis so gut wie nicht vorkamen. Darüber hinaus ist Art 92 GG verkannt, wenn dem Gesetzgeber eine Erweiterung der vermögensrechtlichen Ansprüche iRd Schiedsgerichtsbarkeit verwehrt würde. Auch in Fällen, in denen der Schiedspartei die Berechtigung fehlt, über den Gegenstand einen Vergleich zu schließen, ist es ihr nicht verwehrt, eine Klage vollständig zu unterlassen und ihr Recht nicht geltend zu machen. Das gilt selbst für höchstpersönliche Rechte. Es erscheint daher auch zulässig, ein vermögensrechtliches Recht iRe schiedsgerichtlichen Verfahrens geltend zu machen. Letztlich kann man die Frage einer Vergleichsbefugnis in der Schiedsgerichtsbarkeit nicht nach materiell-rechtlichen Merkmalen abgrenzen, sondern es geht darum, dass der Staat ein berechtigtes Interesse daran hat, ein verfahrensrechtlich begründetes Interesse an einem Rechtsprechungsmonopol durchzusetzen. Dies zeigt sich zB an § 101 ArbGG und § 1030 II. Der Spielraum des Gesetzgebers zur Erweiterung der objektiven Schiedsfähigkeit ist also weitaus größer als von der Kritik angenommen.

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