Rn 9

Auf der Grundlage des bisherigen Kfb erstattete und nunmehr zurückzugewährende Kosten werden gem § 91 IV durch einen neuen Kfb festgesetzt (Ddorf JurBüro 10, 649; 98, 309, analog § 717 II, hM; aA München JurBüro 93, 677 m abl Anm Mümmler). § 91 IV gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Anhängigkeit oder Beendigung des Rechtsstreits (BGH NJW-RR 05, 79 [BGH 16.09.2004 - V ZB 8/04]) und ist entsprechend anwendbar, wenn vor Änderung oder Aufhebung der vorläufigen Kostengrundentscheidung an den gegnerischen Prozessbevollmächtigten, der sich die Kosten nach § 126 I in eigenem Namen hat festsetzen lassen, gezahlt wurde (BGH NJW-RR 13, 186 [BGH 20.11.2012 - VI ZB 64/11]). Rückfestsetzung erfolgt im Verfahren nach §§ 103 ff, wenn die Rückzahlungsforderung nach Grund und Höhe unstr ist, wobei ein Nichtbestreiten ausreicht (Kobl NJW-RR 03, 720; Oldbg MDR 05, 418, nicht bei str Aufrechnung). Rechtsirrige Schlussfolgerungen einer Partei stehen der Berücksichtigung einer ansonsten unstreitigen Tatsache nicht entgegen (LG Berlin JurBüro 83, 1885 mwN auch zur Gegenansicht). Materiell-rechtliche Einwendungen werden grds nicht berücksichtigt; eine Ausnahme gilt, wenn diese anerkannt oder unbestritten sind (München JurBüro 05, 598). Unerheblich ist, ob die Zahlung unter Vorbehalt erfolgte (München JurBüro 05, 598). Eine Rückfestsetzung ist nicht möglich, wenn das Urt und damit die Kostengrundentscheidung auf einem durch das BVerfG für nichtig erklärten Gesetz beruht (Hambg MDR 03, 416). Das Verfahren steht nur für einen Bereicherungsanspruch in Höhe der gezahlten Kosten, nicht für Schadensersatzansprüche – etwa aus § 717 II – zur Verfügung.

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