Rn 19

Als Prozessvertrag unterliegt eine Schiedsvereinbarung nicht den Regeln über den Widerruf, wie er iÜ auf Prozesshandlungen anwendbar ist. Unproblematisch möglich ist demgegenüber ein Aufhebungsvertrag durch die Parteien. Freilich bedarf ein solcher Vertrag des erkennbaren Willens beider Seiten, die Schiedsvereinbarung aufzuheben. Ein längeres Nichtbetreiben des Schiedsverfahrens kann noch nicht als Aufhebung angesehen werden. Möglich ist nach allgemeinen Regeln eine Kündigung der Schiedsvereinbarung aus wichtigem Grund. Kündigungsgrund kann insb ein Moment sein, das im materiellen Recht zur Anfechtung führen würde. Jede Vertragsverletzung in diesem Zusammenhang kann einen Kündigungsgrund darstellen. Schließlich erscheint es möglich, eine Kündigung aus wichtigem Grund zu bejahen, wenn eine Änderung der Geschäftsgrundlage vorliegt (St/J/Schlosser § 1029 Rz 38). Dass darüber hinaus eine Schiedsvereinbarung durch Zweckerfüllung (der mit der Vereinbarung erstrebte Schiedsspruch ist erlassen) oder wegen Zweckvereitelung (Unmöglichkeit) außer Kraft tritt, ist heute anerkannt (BGHZ 125, 7). Dagegen wird durch den Wegfall des Hauptvertrages nicht automatisch auch die Schiedsvereinbarung außer Kraft gesetzt (BGHZ 40, 320; BGH MDR 84, 649; Hambg SchiedsVZ 13, 280). Vielmehr kann ein Schiedsverfahren auch über Rechtsfragen des nunmehr weggefallenen Hauptvertrages geführt werden. Entscheidend dürfte hier die Auslegung im Einzelfall sein. Umfassend zu den Formen der Beendigung einer Schiedsvereinbarung durch Anrufung des staatlichen Gerichts Kersting SchiedsVZ 13, 297.

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