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Schiedsgerichtsbarkeit ist eine auf Rechtsgeschäft beruhende private Gerichtsbarkeit über Verfahren aus dem Bereich des Rechtswegs zu den ordentlichen Gerichten (§ 13 GVG). Dem Schiedsgericht wird auf der Basis der Privatautonomie die Entscheidung über zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten an Stelle staatlicher Gerichte übertragen. Auf dieser Basis stellt das 10. Buch der ZPO die Summe aller Normen dar, die die Grundlage für diese private Schiedsgerichtsbarkeit durch Privatpersonen als Schiedsrichter darstellen. Das Schiedsgericht ersetzt also das staatliche Gericht. Nur in ganz engen Ausnahmen unterstützt die staatliche Gerichtsbarkeit die private Schiedsgerichtsbarkeit, so bei der Bestellung der Schiedsrichter (§ 1035), bei einer Unterstützung iRd Beweisaufnahme (§ 1050), bei der Durchsetzung des Schiedsspruchs (§ 1060 ff), schließlich gibt es gewisse staatliche Ergänzungstätigkeit im Rahmen einstweiligen Rechtsschutzes (§§ 1033, 1041 II).

Die entscheidenden Wesensmerkmale dieser privaten Schiedsgerichtsbarkeit sind die Freiwilligkeit auf der Basis der Privatautonomie der Parteien, die Gestaltungsfreiheit iRd Verfahrens (zu den Grenzen vgl § 1042), die freie Wahl der Schiedsrichter sowie die Sperrwirkung einer Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien für ein staatliches Verfahren (§ 1032 I).

Schiedsgerichtsbarkeit ist danach Rechtsprechung im materiellen Sinn. Die Parteien verzichten durch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung auf ihr verfassungsrechtliches Recht auf Justizgewährung. Damit ist eine solche Schiedsvereinbarung nach heutiger Auffassung ein Prozessvertrag und nicht eine materiell-rechtliche Vereinbarung, wie dies in früherer Zeit vertreten wurde (St/J/Schlosser vor § 1025 Rz 2). Die Anerkennung der Schiedsgerichtsbarkeit als einer echten privaten Gerichtsbarkeit (BGH NJW 98, 3027 [OLG Hamburg 17.11.1997 - 2 Ws 255/97]) führt dazu, dass deutsche Schiedsrichter oft sehr verfahrensförmig (iSd ZPO) handeln und als aktive Verfahrensmanager agieren, dass sie sich von den Grundsätzen der Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens leiten lassen und dass sie sehr vergleichsfreundlich wirken (Berger SchiedsVZ 09, 289, 291f).

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