Rn 11
Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten stehen einer Schiedsvereinbarung generell offen. Dies gilt sowohl für Streitigkeiten zwischen einzelnen Gesellschaftern als auch zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern (BGH NJW 15, 3234 [BGH 16.04.2015 - I ZB 3/14]). Einschränkungen gelten für die Beschlussmängelstreitigkeiten (s.u. § 1030 Rn 8).
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