Rn 2

Kosten der Nebenintervention sind nicht Kosten des Rechtsstreits, da der Nebenintervenient – selbst im Falle seines Beitritts – nicht Partei wird, so dass gesondert über seine Kosten entschieden werden muss.

Erforderlich ist ein wirksamer Beitritt des Nebenintervenienten. Dazu gehört nicht nur, dass der Beitritt erklärt wird; der Beitretende muss auch erklären, auf wessen Seite er beitritt. Ohne wirksamen Beitritt darf keine Kostenentscheidung ergehen (Karlsr OLGR 07, 1000).

Eine Entscheidung über die durch eine Nebenintervention auf Seiten des Antragsgegners verursachten Kosten ist in einem selbstständigen Beweisverfahren nicht möglich, wenn der Antragsteller Hauptsacheklage gegen den Antragsgegner erhoben hat. Eine Entscheidung über die durch die Nebenintervention verursachten Kosten ist im Beweisverfahren dann unzulässig. Dazu reicht es bei einem Beitritt auf Seiten mehrerer Antragsgegner aus, dass Klage gegen einen Antragsgegner erhoben worden ist. Über die Kosten der Streithilfe ist im Hauptsacheverfahren in entsprechender Anwendung von § 101 I zu entscheiden (BGH NJW 09, 3240 = JurBüro 10, 45).

Ist der Nebenintervenient nur im vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren beigetreten, ohne dass im Hauptsacheverfahren eine erneute Streitverkündung erfolgt ist, und ist der Streithelfer des selbstständigen Beweisverfahrens dem Hauptsacheverfahren auch nicht gem § 66 beigetreten, muss in der das Hauptsacheverfahren abschließenden Entscheidung über die dem Nebenintervenienten entstandenen Kosten des Beweisverfahrens entschieden werden. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus (BGH Beschl v. 5.12.13 – VII ZB 15/12; Hamm NJW 13, 2130 = NZBau 13, 510 = IBR 13, 324 [OLG Hamm 21.02.2013 - 17 W 3/13]). Über die Kosten des Nebenintervenienten im Hauptsacheverfahren darf dagegen nicht entschieden werden (Celle OLGR 03, 354 = NJW-RR 03, 1509).

Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbstständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbstständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde (BGH NJW 13, 3452 = ZfSch 13, 648 = MDR 13, 1433 = BauR 13, 2053 = AGS 13, 533 = Rpfleger 14, 48 = RVGreport 13, 478).

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